Muss das Rettungskonzept durch den Arbeitgeber / Gebäudebetreiber erstellt werden oder kann das durch den beauftragten Dienstleister erfolgen?
- Ein Rettungsplan ist vom Gesetzgeber nicht explizit gefordert, jedoch wohl, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen ist, welche Maßnahmen zum Schutze der Beschäftigten und ggf. Retten aus Höhen und Tiefen erforderlich sind. Diese Maßnahmen muss der Arbeitgeber oder Gebäudebetreiber mit Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit eigenverantwortlich festlegen (siehe Muster Betriebsanweisung in der Anlage)
- Im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung und der sich daraus ergebenden Maßnahmen müssen jedoch, für den Fall des Einsatzes von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz alle für die Rettung erforderlichen Maßnahmen und Sachmittel vorgehalten werden (siehe § 10 ArbSchG / ASR A2.1 / DGUV Vorschrift 1).
- Aus unserer Sicht ist es daher dennoch empfehlenswert, sich hinsichtlich der Erstellung eines entsprechenden Konzeptes im Voraus Gedanken zu machen um für den Fall des Falles entsprechend vorbereitet zu sein. Hier können und sollten auch die Organisationen der örtlichen Gefahrenabwehr einbezogen werden (bspw. Feuerwehr (gibt es eine Höhenrettungsgruppe?) und Rettungsdienst).
- Selbstverständlich können Sie dem Dienstleister auferlegen, dass er sich zusätzlich um die Erstellung eines Konzeptes für seine Mitarbeiter kümmert, doch ersetzt dieses nicht Ihre Pflicht zur Erstellung einer entsprechenden Betriebsanweisung samt Unterweisung der Mitarbeiter (eigene und von Drittfirmen).
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