Ab einer Fallhöhe von 2 Metern ist es gesetzlich vorgeschrieben, Absturzsicherungen anzubringen und intervallmäßig jährlich zu prüfen.

Gesetze und Verordnungen

Das Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- in Verbindung mit den dazu erlassenen Rechtsverordnungen wie z. B. die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV-, die Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV-, u.s.w. fordern vom Arbeitgeber, dass er mögliche, für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermittelt und die erforderlichen Maßnahmen festlegt. Dabei ist das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk einzubeziehen. Eine Übersicht über die Richtlinien finden Sie hier.

Nachfolgend eine kurze Einführung in die wichtigsten Punkte:

Arbeitsschutzgesetz

Grundsätzlich sind Arbeitgeber / Gebäudebetreiber (egal ob Mieter oder Eigner) gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (hiernach ArbSchG) verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sorgen. Die Kosten für solcherlei Maßnahmen dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden.

„ArbSchG § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers :

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

  1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
  2. Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.“

Gemäß § 5 ArbSchG sind Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet, pro Tätigkeitsbereich, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, welche gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren ist.

„ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch […]

  • 6 Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.“

Arbeitsstättenverordnung

In der Arbeitsstättenverordnung (hiernach ArbStättV) präzisiert der Gesetzgeber seine Gesetzesvorgaben des ArbSchG. So wird ergänzend zu §5 ArbSchG Gefährdungsbeurteilung in §3 ArbStättV ausgeführt, dass der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist und dass er sich im Zweifel fachkundig beraten lassen muss, er somit die Verantwortung jedoch nicht „wegdelegieren“ kann (siehe ergänzend hierzu auch Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit).

„ArbStättV § 3 Gefährdungsbeurteilung

(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

(3) […]“

ArbStättV vom 03.12.2016 – Instandhaltung von Arbeitsstätten

Am 3. Dezember 2016 trat die vom Bundeskabinett beschlossene Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Kraft. Die Arbeitsstättenverordnung legt fest, welche Anforderungen Betriebe beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter zu erfüllen haben. Die novellierte Fassung enthält gleich mehrere Neuerungen, die auch die Dachsicherheit betreffen.

Die wesentlichste Änderung ist die Verpflichtung zur Instandhaltung von Arbeitsstätten. Mit der Novellierung ist jetzt für Arbeitgeber verbindlich geregelt, sich aktiv um die Instandhaltung ihrer Arbeitsstätte zu kümmern. Insbesondere bauliche und technische Anlagen müssen regelmäßig geprüft und gewartet werden. Daraus lässt sich für Gebäudebetreiber eine umfassende Prüfungspflicht für Anschlageinrichtungen und Seilsicherungsanlagen ableiten. Wer der Prüfungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, handelt laut Arbeitsstättenverordnung ordnungswidrig.

„ArbStättV § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten

(1) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsstätte instand zu halten und dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, hat er dafür zu sorgen, dass die gefährdeten Beschäftigten ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen.

(2) […].

(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen,[…] instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.

(5) […]“

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Bzgl. der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber führt das ArbSchG in §8 aus, dass sich die beteiligten Arbeitgeber untereinander abzustimmen haben, dass letztlich jedoch derjenige Arbeitgeber in dessen Betriebsstätten die Tätigkeiten verrichtet werden, die Verantwortung dafür trägt, dass alle beteiligten Mitarbeiter (Eigene und MA von Drittfirmen) ggfs. erforderliche Anweisungen erhalten haben.

„ ArbSchG § 8 Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

(1) Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

(2) Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.“

Besondere Gefahren

In §9 ArbSchG schreibt der Gesetzgeber, dass in besonders gefährlichen Arbeitsbereichen, wie bspw. Dächern, nur besonders unterwiesenes Personal tätig werden darf. Im Anhang zu § 3 Abs. 1 der ArbStättV unter Punkt 2.1 führt der Gesetzgeber aus, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, die die Gefahr von Absturz in sich tragen, mit Einrichtungen versehen sein müssen, die einen Absturz verhindern. Alternativ muss der Zugang zum Gefahrenbereich gesperrt werden, so dass nur gesondert unterwiesenes Personal Zugang zu diesem Gefahrenbereich hat.

Zur Ergänzung der ArbStättV hat die Bundesanstalt f. Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) die Technischen Regeln für Arbeitsstätten erarbeitet. In ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ werden die Gefährdungsbeurteilung sowie die Maßnahmenrangfolge für den Schutz vor Absturz präzisiert. Kollektiven Schutzmaßnahmen (Dachrandgeländer, Lichtkuppelumwehrungen, etc.) ist jederzeit Vorzug vor individuellen Schutzmaßnahmen zu gewähren. In Punkt 4.2 Unterpunkt 3 wird darüber hinaus die Erfordernis für die Erstellung eines Rettungskonzeptes im Voraus zur Nutzung von PSAgA festgelegt. Zuständig ist jeweils der Arbeitgeber. Eine Schulung kann bspw. an amh Berlin delegiert werden, die Verantwortung und Nachweispflicht über die Durchführung verbleibt jedoch beim Arbeitgeber.

„ArbSchG § 9 Besondere Gefahren

(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.

(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.

ArbStättV – Anhang Punkt 2 Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren

2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen

Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten oder des Herabfallens von Gegenständen bestehen oder die an Gefahrenbereiche grenzen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden oder in die Gefahrenbereiche gelangen. Arbeitsplätze und Verkehrswege nach Satz 1 müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein. Zum Schutz derjenigen, die diese Bereiche betreten müssen, sind geeignete Maßnahmen zu treffen.

Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.1 – Punkt 4 Beurteilung der Gefährdungen und Rangfolge der Schutzmaßnahmen

4.1 Gefährdung durch Absturz

(1) Bei der Ermittlung und Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen sind mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen:

– Absturzhöhe,

– Art, Dauer der Tätigkeit, körperliche Belastung,

– Abstand von der Absturzkante,

– Beschaffenheit des Standplatzes (Neigungswinkel), der Standfläche (z. B. Rutschhemmung),

[…]

(4) Eine Gefährdung durch Absturz liegt bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,0 m vor.

4.2 Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor Absturz

Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge zu treffen.

1.Absturzsicherungen

2. Lassen sich aus betriebstechnischen Gründen (z. B. Arbeitsverfahren, zwingende technische Gründe) Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Auffangeinrichtungen vorhanden sein.

3. Lassen sich keine Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, sind Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme zu verwenden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Voraussetzung für die Verwendung von PSAgA ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. Die Beschäftigten müssen in der Benutzung der PSAgA eingewiesen und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen, z. B. über den Auffangvorgang, unterwiesen werden (Erste Hilfe und Rettungsgeräte siehe ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“).“