Warum benötigt man eine Absturzsicherung auf Flachdächern?

Flachdächer bergen beträchtliches Gefahrenpotential an den Randbereichen sowie in Bereichen mit Dachöffnungen bspw. an Lichtkuppeln, Ausstiegen, RWA, Lichtbänder, etc. Damit Sie, Ihre Mitarbeiter sowie Drittfirmen sicher auf dem Dach bleiben, sollten Sie Flachdach-Sicherungen einsetzen. Darüber hinaus schreibt der Gesetzgeber die Verwendung von Schutzmaßnahmen vor Absturz zwingend vor. Dies bereits ab 3m Höhe. Gern informieren wir Sie. Rufen Sie uns an.

Muss die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den Gebäudebetreiber / Arbeitgeber erfolgen?

  • Ja, die Gefährdungsbeurteilung muss zwingend durch den Arbeitgeber oder Gebäudebetreiber erfolgen und kann nicht an den externen Dienstleister für bestimmte fachliche Aufgaben delegiert werden (anders sieht das für die generelle Durchführung aus. Hier können sehr wohl externe Dienstleister als Fachkraft für Arbeitssicherheit benannt werden. Die Verantwortung liegt jedoch nach wie vor bei Ihnen (siehe auch Arbeitssicherheitsgesetz)).
  • Sie können intern dem Dienstleister natürlich vorgeben, dass dieser seine Mitarbeiter zusätzlich selbst unterweist, sofern Sie eine Person des Dienstleisters unterwiesen haben. Lassen Sie sich für diesen Fall entsprechende Bestätigungen vorlegen. Diesbezüglich können Sie sich die erfolgte Schulung durch die Mitarbeiter des Dienstleisters bestätigen lassen.
  • Die Überwachung der Nutzung von PSAgA obliegt bei Tätigkeiten in Ihren Betriebsstätten hingegen wieder Ihnen, auch bei den Mitarbeitern des Dienstleisters.

Besteht eine Verpflichtung zur Einweisung bei Arbeiten auf Dächern durch den Betreiber?

Ja, die Verpflichtung zur Durchführung einer Unterweisung / Schulung von Mitarbeitern, die das Dach als gesonderten Gefahrenbereich betreten, ergibt sich initial aus dem ArbSchG sowie nachrangig aus den ASR A2.1. Im Anhang finden Sie Muster für einen Begehungsschein eines Kunden der amh. Hier könnte auf Seite 4 oben erwähnte Bestätigung durch den Mitarbeiter des Dienstleisters ein-gefügt werden.

Wie verhält es sich mit den Kosten für Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter externer Dienstleister?

  • Die Kosten für grundlegende Schulungs- bzw. Qualifizierungsmaßnahmen von Mitarbeitern hat der externe Dienstleister selbst zu tragen (hier bspw. G41 Untersuchung zur Feststellung der Höhentauglichkeit / Schweißgenehmigung etc.). WICHTIG: Lassen Sie sich, die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen, in jedem Falle vorzeigen.
  • Geht es jedoch um die besonderen Anforderungen, wie bspw. die Unterweisung in den bei Ihnen eingesetzten Einrichtungen zum Schutz vor Absturz, obliegt die Sicherstellung der entsprechenden Durchführung Ihnen, da Sie Betreiber der Betriebs- bzw. Arbeitsstätte sind. Sie können diese Unterweisung auch durch eigenes geschultes Personal durchführen lassen (siehe ArbSchG, ArbStättV & ASR A2.1).
  • Inwiefern Sie entsprechende Zeiten des Dienstleisters zahlen oder von diesem in Rechnung gestellt bekommen, obliegt der individuellen Abstimmung der beiden Vertragsparteien, da sich der Gesetzgeber hierzu nicht äußert. Nur den Mitarbeitern der Unternehmen, dürfen die Kosten nicht übertragen werden (siehe ArbSchG §3 (3)).

Muss das Rettungskonzept durch den Arbeitgeber / Gebäudebetreiber erstellt werden oder kann das durch den beauftragten Dienstleister erfolgen?

  • Ein Rettungsplan ist vom Gesetzgeber nicht explizit gefordert, jedoch wohl, dass im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen ist, welche Maßnahmen zum Schutze der Beschäftigten und ggf. Retten aus Höhen und Tiefen erforderlich sind. Diese Maßnahmen muss der Arbeitgeber oder Gebäudebetreiber mit Unterstützung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit eigenverantwortlich festlegen (siehe Muster Betriebsanweisung in der Anlage)
  • Im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung und der sich daraus ergebenden Maßnahmen müssen jedoch, für den Fall des Einsatzes von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz alle für die Rettung erforderlichen Maßnahmen und Sachmittel vorgehalten werden (siehe § 10 ArbSchG / ASR A2.1 / DGUV Vorschrift 1).
  • Aus unserer Sicht ist es daher dennoch empfehlenswert, sich hinsichtlich der Erstellung eines entsprechenden Konzeptes im Voraus Gedanken zu machen um für den Fall des Falles entsprechend vorbereitet zu sein. Hier können und sollten auch die Organisationen der örtlichen Gefahrenabwehr einbezogen werden (bspw. Feuerwehr (gibt es eine Höhenrettungsgruppe?) und Rettungsdienst).
  • Selbstverständlich können Sie dem Dienstleister auferlegen, dass er sich zusätzlich um die Erstellung eines Konzeptes für seine Mitarbeiter kümmert, doch ersetzt dieses nicht Ihre Pflicht zur Erstellung einer entsprechenden Betriebsanweisung samt Unterweisung der Mitarbeiter (eigene und von Drittfirmen).