Anschlageinrichtungen Typ E: auflastgehaltene Stützen nicht für dauerhafte Nutzung zulässig
Wenn es um die baurechtliche Zulassung von Absturzsicherungssystemen geht, steckt der Teufel im Detail. Für Experten wie amh ist es daher wichtig, sich stets über gesetzliche Feinheiten, Änderungen und Neuheiten auf dem Laufenden zu halten. Nur so können wir unseren Kunden Absturzsicherungen bieten, die den geltenden Regeln entsprechen und vollständig zugelassen sind.
Ein aktuelles Beispiel zeigt jedoch, dass dies in der Branche nicht selbstverständlich ist. So konnten wir einer Broschüre zu einer Anschlageinrichtung Typ E (auflastgehaltene Anschlageinrichtungen) entnehmen, dass diese ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung montiert und dauerhaft genutzt werden kann. Dies ist schlichtweg nicht richtig. Wir sind dem problematischen Sachverhalt auf den Grund gegangen und haben dafür beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) nachgefragt.
Falsche Behauptung: auflastgehaltene Stützen dürfen dauerhaft verwendet werden
In der Broschüre des beschriebenen Produkts, das zu den Anschlageinrichtungen Typ E zu zählen ist, werden zwei Gründe dafür angeführt, sie auch ohne DIBt-Zulassung über einen langen Zeitraum zu verwenden. Nach dem genauen Wortlaut sind auflastgehaltene Stützen erstens „kein Bauprodukt für den Metallbau‘“ und benötigen daher auch grundsätzlich keine DIBt-Zulassung. Eine „erfolgreich bestandene Baumusterprüfungen nach EN 795“ reiche völlig aus. Zweitens sind laut Broschüre „für auflastgehaltene Absturzsicherungssysteme […] derzeit – wie übrigens auch für Seil- und Schienensysteme und deren Befestigung – keine Zulassungsverfahren verfügbar.“ Dem Kunden wird suggeriert, dass bei auflastgehaltenen Stützen dauerhafte Nutzungssicherheit vorliegt.
Auflastgehaltene Stützen nur temporär einsetzbar
amh hakte beim entsprechenden Zuständigkeitsbereich des DIBt nach und bekam eine eindeutige Antwort: Die Bauproduktenverordnung (BPVO) ist für alle Bauvorhaben in ganz Europa gültig, sodass alle dauerhaft installierten Produkte Artikel 2 BPVO genügen müssen. Dies ist mit einem baumustergeprüften Produkt nach EN 795 nicht möglich, da die EN 795 keine geeignete Vorschrift im Rahmen der BPVO ist. Zudem folgt aus dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Union (2015/2181) im November 2015, dass Anschlageinrichtungen, die Typ E entsprechen, mit Baumusterprüfung nach EN 795 nur temporär, also für die Dauer bestimmter Arbeitsmaßnahmen, eingesetzt werden dürfen. Eine dauerhafte Nutzung ist demnach nicht erlaubt.
Die Typklassen A, C und D fallen nicht mehr in den Geltungsbereich der EWG Richtlinie 89/686/EWG
Aus dem genannten Durchführungsbeschluss 2015/2181 geht außerdem hervor, dass die dauerhaft installierten Produkttypen A, C und D nicht mehr in den Geltungsbereich der EWG Richtlinie 89/686/EWG fallen. Vielmehr gehören Sie nun zu den Bauprodukten, wodurch es einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedarf. Somit gilt, dass für ein Seilsystem nach EN 795 Typ C eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich ist, um die Regelungslücke zu schließen. Derzeit gibt es nur wenige Zulassungen für Seilsysteme.
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