Gefährdungsbeurteilung – die Grundlage von Sicherheit und Arbeitsschutz

Gefaehrdungsbeurteilung - ArbeitsschutzFür viele Arbeitgeber hat Sicherheit Priorität, aber gelegentlich ist man nahezu überflutet von den vielen Möglichkeiten, Maßnahmen und Vorschriften, die angewendet werden sollen, um den Status „sicher“ zu erlangen. Dabei stehen vor allem Arbeitgeber in der Pflicht für die Sicherheit ihrer Angestellten zu sorgen. Doch wann gilt ein Arbeitsplatz als sicher? Welche Maßnahmen müssen getroffen werden, um Arbeitsbedingungen sicher zu gestalten?

Die Gefährdungsbeurteilung ist der erste Schritt, um diese Maßnahmen festzulegen.

 

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das systematische Ermitteln und die Bewertung von Gefährdungen der Beschäftigten pro Arbeitsplatz. Gleichartige Arbeitsplätze können zusammengefasst betrachtet werden. Ziel ist es, Maßnahmen festzulegen, die dem Arbeitsschutz und dem Gesundheitsschutz dienen. Für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber zuständig. Eingefordert wird diese Beurteilung meist vom zuständigen Aufsichtsbeamten bei der Besichtigung des Betriebes. In Berlin ist hierfür das LaGetSi zuständig, das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin .

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Arbeitsabläufe und vorhersehbaren Tätigkeiten, also auch Wartung, Instandhaltungen oder Reparaturen zu beachten.

Was ist eine Gefährdung?

Mit einem Blick auf die Übersichtstabelle der Gefährdungen könnte man davon ausgehen, dass so ziemlich jeder Arbeitsplatz gefährlich ist. Sogar die vermeintlich sicheren Schreibtischarbeiten haben eine eigene Verordnung, um gesundheitliche Schäden durch einseitige Bewegung oder Augenschäden vorzubeugen: Die Bildschirmverordnung. Hier wird deutlich, dass eine Gefährdung nicht immer eine außerordentliche Gefahrensituation ist. Bereits die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zählen dazu. Mechanische Gefährdungen wie beispielsweise das Risiko eines Absturzes stehen in der Rangliste ganz oben. Übrigens: Eine Absturzgefährdung ist bereits ab einer Höhe von 1,0 Meter gegeben, kann aber je nach Gefährdungsbeurteilung noch unterschritten werden, wenn beispielsweise Metallstäbe aus dem Beton ragen.

Die sachgemäße Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Über die sachgemäße Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wacht in der Regel der zuständige Aufsichtsbeamte. Die Beamten überprüfen bei der Besichtigung ob alles angemessen durchgeführt und dokumentiert wurde. Wurde eine Gefährdungsbeurteilung noch nicht veranlasst, wird der Arbeitgeber zu seinen Pflichten, aber auch zu den Möglichkeiten der Handlungshilfen beraten. Diese Beratung kann beispielsweise durch externe Dienstleister oder die Berufsgenossenschaften geleistet werden. Das ist vor allem sinnvoll, wenn die Gefährdungsbeurteilung Bereiche betrifft, in denen der Arbeitgeber wenig Kenntnisse besitzt. So kann amh Sie beispielsweise bei der Gefährdungsbeurteilung Ihres Flachdaches unterstützen und zu einer angemessenen Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation des Bereiches beitragen. Eine fehlende oder aber unzulängliche Gefährdungsbeurteilung erhöht das Risiko eines Unfalls oder eines Schadens an der Gesundheit der Arbeitnehmer und kann deswegen vom zuständigen Beamten angeordnet werden.

Rechtliche Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung

Die wohl wichtigsten Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung ergeben sich aus dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und den technischen Regeln für Arbeitsstätten. Was das für die Sicherheit auf dem Dach bedeutet, haben wir in diesem Beitrag erläutert. Darüber hinaus haben noch einige weitere rechtliche Verordnungen Einfluss auf die Gefährdungsbeurteilung: Arbeitsstättenverordnung und Betriebssicherheitsverordnung widmen sich zusätzlich zu den bereits genannten dem gesamten Arbeitsumfeld. Für besondere Gefahrensituationen sind beispielsweise die Biostoffverordnung, Gefahrenstoffverordnung, Lärm- und Vibrationsarbeitsverordnung aber auch die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung zuständig. Zum Schutz von besonderen Gruppen von Beschäftigten, wie Jugendlichen oder Müttern, sind besondere Vorschriften zu beachten, wie das Jugendarbeitsschutzgesetz oder die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz.

Zusammenfassung

Wer einen erfolgreichen Betrieb führen will, muss sich um Schutz und Gesundheit seiner Beschäftigten kümmern. Um Sicherheits- und Gesundheitsrisiken festzustellen, wird mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung die gesamte Arbeitsumgebung inklusiver aller vorhersehbar eintretenden Fälle beurteilt und erfasst. Um all diese Bereiche abdecken zu können, sollte im Rahmen der Beurteilung auf externe Berater für den jeweiligen Fachbereich gesetzt werden. So können Risiken minimiert und der Betriebsprüfung entspannt entgegengesehen werden.

 

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.